Seniorenzentrum
   St. Elisabeth Schapen GmbH

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Stand 23.04.2024
MDK-Auszeichnung
 

Kosten und Entgelte

Das Entgelt für die Leistungen gem. § 3 richtet sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Die Bemessung des Leistungsentgeltes entspricht der Zuordnung in einen Pflegegrad durch die jeweilige Pflegekasse. Der Eigenanteil einer Einrichtung im jeweiligen Abrechnungszeitraum darf nicht zwischen den Pflegegraden schwanken, sondern muss einheitlich sein.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil gem. § 84 Abs. 2 SGB XI für die
Pflegegrade 2-5 beträgt zurzeit:
täglich                                                                          32,90 €

Die Pflegesätze werden auf der Grundlage einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung auf Basis von 30,42 Tagen, sowohl als täglicher und auch als monatlicher Wert, ermittelt. Das Leistungsentgelt wird monatlich berechnet.

Hinzu kommen noch die folgenden Entgelte, die selbst zu tragen sind:
Entgelt für Unterkunft                                                    15,61 €
Entgelt für Verpflegung                                                    5,16 €
Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne
des § 82 Abs. 4 SGB XI je Platz                                        16,21 €

Die Beträge können bei Änderung des Pflegegrades und bei einer Erhöhung der Leistungsentgelte variieren. Bei einer taggenauen Abrechnung (Einzug oder Auszug während des Monats) wird die Vergütung nach dem jeweiligen Pflegegrad berechnet. Diese betragen zurzeit täglich für die Pflegeleistungen:
Pflegegrad 1            45,40 €
Pflegegrad 2            58,21 €
Pflegegrad 3            74,38 €
Pflegegrad 4            91,25 €
Pflegegrad 5            98,81 €

Davon übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung zurzeit monatlich für den
Pflegegrad 1          125,00 €
Pflegegrad 2          770,00 €
Pflegegrad 3       1.262,00 €
Pflegegrad 4       1.775,00 €
Pflegegrad 5       2.005,00 €

Ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad bei Einzug noch nicht erfolgt, behält sich die Einrichtung vor, den Pflegegrad einzuschätzen und die Leistungsentgelte gemäß dieser Einschätzung zu erheben.

Der von der zuständigen Pflegekasse unmittelbar und in voller Höhe zu tragende gesonderte, nicht in den Pflegesätzen enthaltene Vergütungszuschlag für die Betreuung von Pflegebedürftigen (§ 43 b SGB XI) beträgt  5,66 € täglich.